Haus-, Wohnungs-und Grundeigentümerverein Waldkirch e.V. haus-grund-waldkirch.de Pressemitteilungen
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Über Haus-Grund-Waldkirch e.V.

Satzung

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Waldkirch e.V.

Satzung

Vom 03. Dezember 1965, in der Fassung vom 24.März 2015

 

 

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Waldkirch e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Waldkirch und Umgebung (Amtsgerichtsbezirk Waldkirch) und wird im Folgenden kurz „Verein“ genannt.

Zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Baden – Landesverband Badischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. in Karlsruhe, der Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.

2. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Waldkirch.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken:

a) den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer im Vereinsgebiet,

b) die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, sowie die Förderung des Wohnungswesens,

c) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Rechts- und Sachfragen. Er unterhält Einrichtungen, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist.

Für Ehegatten, Verwalter von Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum und für solche Personen, die eines der o.g. Rechte anstreben, gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

Der Vorstand ist berechtigt, auch Mitglieder aufzunehmen, deren Wohnort oder Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück nicht innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. in dessen Auftrag der Vorsitzende, der diese Aufgabe auch an den Geschäftsführer übertragen kann, nach freiem Ermessen; bei Ablehnung nur der beschlussfähige Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.

3. Die Mitgliedschaftsrechte entstehen mit der Zahlung des laufenden Beitrages.

 

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zulässig, wenn das Mitglied mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied war.

b) durch Tod. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,

bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,

cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Vor Einleitung des Ausschluss-Verfahrens ist das Mitglied zu hören. Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu begründen ist, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheiden der Vorstand und der Beirat gemeinsam. Sie sollen vor ihrem Beschluss den Auszuschließenden hören.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Der Verein haftet nicht für Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren, die aufgrund der Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Leistungen des Vereins (Z.B. Nebenkostenabrechnungen, Kauf von Vertragsformularen etc.) anfallen, zu leisten.

 

§7

Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern laufende Jahresbeiträge. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn  eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig; bei Neuaufnahme eines Mitgliedes zum Zeitpunkt dessen Neuaufnahme. Im Beitragssatz ist das Verbandsmagazin, das offizielle Organ des Vereins, enthalten.

2. Für nicht rechtzeitig geleistete Beiträge, Gebühren oder sonstige Forderungen im Sinne des § 6 der Satzung soll eine Mahngebühr berechnet werden.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Beirat

3. Der Vorstand

§ 9

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden , dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende soll nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen. Schatzmeister und Geschäftsführer sind nicht vertretungsberechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand und insbesondere der 1. Vorsitzende bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Die Amtszeit endet mit der Neu- oder Wiederwahl.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, dann kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen des Vereins ergänzen.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind. Der Vorstand kann zur Erledigung der Aufgaben Mitarbeiter einstellen.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat als beratendes Organ zur Seite. Er besteht aus bis zu 6 Mitgliedern des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Beiratsmitglied infolge Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, kann der Vorstand den Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl eines Beiratsmitgliedes ergänzen.

4. Der Beirat wird von dem Vorstand nach Bedarf einberufen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Tag und Zeit einberufen und geleitet. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates,

b) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichts,

c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Wahl der Rechnungsprüfer

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Höhe und der Fälligkeit der Umlagen,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,

h) Änderung der Satzung,

i) Auflösung des Vereins.

2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung bedeutsamer Fragen des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und der Organisation einberufen werden.

 

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins dies erfordert,

b) 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, die in dringenden Fällen vom Vorsitzenden abgekürzt werden kann.

 

§ 14

Abstimmung, Wahlen und Verfahren

Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 17 und 19 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag; im Falle seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

Zur Abberufung des Vorstandes oder eines Beirates oder einzelner Mitglieder des Vorstandes oder Beirates vor Ablauf der Amtszeit ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Abkömmlinge, den Verwalter ihres Haus- und Grundbesitzes oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

Auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind auch diejenigen Anträge zu setzen, die von mindestens 50 Mitgliedern dem Vorstand hierfür schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Vorschlag gebracht werden.

§ 15

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren bis zu 2 Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher samt Belegen sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

§ 16

Geschäftsstelle

Der Verein soll eine Geschäftsstelle (Beratungslokal) unterhalten, in welcher die Mitglieder von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen zu bestellenden sach- und rechtskundigen Personen Rat  und Auskunft in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten einholen können.

 

§ 17

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Der Änderungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§ 18

Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandes ein Schiedsgericht gebildet werden, welches aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Vereinsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.

 

§ 19

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von welcher der Beschluss über die Auflösung gefasst wurde.

§ 20

Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist.

 

 

Waldkirch, im März 2015

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Haus-, Wohnungs-und Grundeigentümerverein Waldkirch e.V.
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Wir freuen uns, Sie auf unserer neuen Homepage willkommen heißen zu können!

https://www.badische-zeitung.de/bauboom-sorgt-fuer-mitgliederzuwachs-beim-verein-haus-und-grund

 

Badische-Zeitung 20.10.2021

 

 

<a href="http://www.badische-zeitung.de/waldkirch/wenn-der-mieter-stirbt" target="_top"><strong>Wenn der Mieter stirbt...</strong> (veröffentlicht  am Do, 17. April 2014 auf badische-zeitung.de)</a>

 

(veröffentlicht  am Do, 17. April 2014 auf badische-zeitung.de)</a>

 

http://www.badische-zeitung.de/waldkirch/haus-und-grund-laedt-zur-hauptversammlung--12955387.html

www.haus-grund-waldkirch.de

www.haus-grund-waldkirch.de

Info zu .....

Einladung zur Hauptversammlung

 

Zu unserer diesjährigen Hauptversammlung laden wir Sie ein. Sie findet statt am

 

Dienstag, 25.April 2023 um 19.30 Uhr

im katholischen Gemeindezentrum Waldkirch, Kirchplatz 7

                                               

Tagesordnung:Begrüßung

                               Bericht des Ersten Vorsitzenden

Bericht des Geschäftsführers

Bericht des Kassierers

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Erhöhung des Jahresmitgliedsbeitrages

                                               Verschiedenes, Aussprache, Anregungen

 

Danach werden die Architekten der Planungsgesellschaft Wolters & Kollegen, Waldkirch, zum Thema

 

"Einfach Bauen - Leitfaden für Ihr Bauprojekt (Neubau, Umbau, Sanierung) vom Konzept bis zur Ausführung"

 

referieren.

 

Wir laden Sie hierzu herzlich ein. Bitte informieren Sie auch interessierte Bekannte und Nachbarn.

 

Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Geschäftsstelle seit März 2023 wieder uneingeschränkt

geöffnet ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

HAUS UND GRUND, WALDKIRCH

gez. Schirmeister,    1.Vorsitzender

 

 

 

Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie unter.....TERMINE...

 

 

 

 

 

 

 

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